Bioethanol, Bioethanolherstellung Biokraftstoffe nachhaltige
Treibhausgasminderungs-Quote
Ab 1. Januar 2015 wurden die energetischen Mindestanteile von Biokraftstoffen an der Gesamtkraftstoffmenge durch eine Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) ersetzt. Die Mineralölunternehmen waren ab dann verpflichtet, die Emissionen von CO2-Äquivalenten ihrer gesamten Absatzmenge um 3,5 Prozent zu senken. Diese Verpflichtung erhöhte sich 2017 auf 4,0 und ab 2020 auf 6,0 Prozent.
(Rückblick: Bis Ende 2014 wurde der Einsatz von Biokraftstoffen in Deutschland durch eine ordnungsrechtliche Festsetzung mit Biokraftstoffquoten gefördert. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz waren energetische Mindestanteile von Biokraftstoffen an der Gesamtkraftstoffmenge festgelegt. Gleichzeitig galten Unterquoten für den Ersatz von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff.)
Auch mit der THG-Quote im novellierten Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ist es Mineralölunternehmen freigestellt, auf welche Weise sie die Verpflichtung erfüllen. Möglich ist der Absatz von Bioethanol in Form einer Beimischung (in Super, Super Plus, Super E10), im Benzin-Additiv ETBE oder über Biodiesel im Kraftstoff Diesel.
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Grundlage ist die am 29.11.2019 vom Bundesrat verabschiedete Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV). Damit wurden neue Vorschriften zur Kraftstoffkennzeichnung beschlossen. Die Regelung legt insbesondere neue Kraftstoff-Symbole für Benzin, Diesel und alternative Kraftstoffe fest. Die Kraftstoffe selbst bleiben bezüglich Zusammensetzung und Motorverträglichkeit unverändert.
Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt vom 19.12.2019:
Weblink
37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote - 37. BImschV vom 15. Mai 2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 19. Mai 2017
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38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Sie legt die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen fossilen Ursprungs fest sowie weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichung zur Minderung der Treibhausgasemissionen (Anrechnung von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb, biogenes Flüssiggas). Die 38. BImschV wurde am 13. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und findet gemäß §21 Anwendung auf ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebrachte Kraftstoffe.
Weblink
Energiesteuer
Auf die Beimischung in Super (E5), Super Plus und Super E10 sowie für ETBE wird der volle Energiesteuersatz von 65,45 Cent pro Liter erhoben.
Zwischen 2007 und 2015 wurde nur der besonders förderungswürdige Biokraftstoff E85 steuerlich entlastet, d.h. er Bioethanolanteil im Kraftstoff E85 war bis zum 31.12.2015 von der Energiesteuer befreit.
Nachhaltigkeit
Bioethanol muss strenge Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, um als Biokraftstoff anerkannt und auf die Quote anrechenbar zu sein. Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung definiert die Auflagen gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien. Aktuell muss in Deutschland vertriebenes Bioethanol mindestens 35 Prozent der Treibhausgase gegenüber fossilem Benzin einsparen. Zudem sind Flächen mit hoher biologischer Vielfalt und großem Kohlenstoffspeicher wie Regenwälder nicht für die Rohstoffproduktion erlaubt.
Die Regelungen zur Nachhaltigkeitszertifizierung sehen vor, dass die gesamte Produktionskette von Landnutzungsänderungen über Düngung, Transport, Produktion, Lagerung und Vertrieb sowie die Verbrennung im Motor bei der Ermittlung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wird. Dies wird durch unabhängige Zertifizierungsstellen bestätigt und und überprüft.