Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e.V.
Grundvorschriften für Biokraftstoffe

In der Europäischen Union
 

Richtlinie 2009/28/EG "Erneuerbare Energien" mit den Änderungen der Änderungsrichtlinie 2015/1513/EU

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Kern der Richtlinie ist das bis zum Jahr 2020 zu erreichende verbindliche Mindestziel von 10 Prozent erneuerbarer Energie als Anteil am Kraftstoffmarkt in allen EU-Mitgliedstaaten (Artikel 3). Zudem sind verbindliche Nachhaltigkeitskriterien vorgegeben, die Biokraftstoffe erfüllen müssen, um auf die Quoten angerechnet zu werden oder staatliche Förderung zu erhalten. Dazu gehören verbindliche Mindestwerte für Treibhausgaseinsparungen gegenüber fossilen Kraftstoffen sowie der Schutz von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt oder hohem Kohlenstoffspeicher wie Regenwälder (Artikel 17).

Richtlinie 98/70/EG "Kraftstoffqualität" mit den Änderungen der Änderungsrichtlinie 2015/1513/EU
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Die Kraftstoffqualitätsrichtlinie definiert die auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhenden technischen Spezifikationen für Kraftstoffe. Darüber hinaus enthält sie (Artikel 7b) die gleichen Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe wie die Richtlinie Erneuerbare Energien. Mineralölindustrie und Tankstellenbetreiber sind zusätzlich dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um sechs Prozent zu reduzieren (Artikel 7a).


Energiesteuerrichtlinie
Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, 2003/96/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:283:0051:0070:DE:PDF

Die Energiesteuerrichtlinie gibt vor, wie die EU-Mitgliedsstaaten die Besteuerung von Energieerzeugnissen auszugestalten haben. Unter anderem sind die rechtlichen Instrumente zur Förderung von Biokraftstoffen definiert (Artikel 16).

In Deutschland

a) Gesetze

Energiesteuergesetz
EnergieStG
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/energiestg/gesamt.pdf

Das EnergieStG hat im Jahr 2006 das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz abgelöst. Die Regeln sehen eine Steuerentlastung für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe wie den Ethanolkraftstoff E85 bis 2015 vor (§ 50).

Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html
Seit dem 1.1.2015 ist durch eine Novelle des BImSchG die bisherige energetische Biokraftstoffquote durch eine Treibhausgasminderungs-Quote ersetzt (§ 37a) worden.

Alkoholsteuergesetz
AlkStG vom 21. Juni 2013
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl113s1650.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s1650.pdf%27%5D__1519395728087
 

b) Rechtsvorschriften

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biokraft-nachv/gesamt.pdf

Die Biokraft-NachV definiert die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien. Darüber hinaus finden sich hier die Regelungen zur Nachhaltigkeitszertifizierung und zur Nachweisführung in Deutschland.

10. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
10. BImschV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_10_2010/gesamt.pdf)

Die 10. BImSchV regelt die Beschaffenheits- und Qualitätskennzeichnungs-vorschriften für Kraftstoffe. Mit der Neufassung der Verordnung im Dezember 2010 wurden die Beimischungsgrenzen für Bioethanol im Ottokraftstoff von bisher fünf auf zehn Volumenprozent erhöht (§ 3).

36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
36. BImSchV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_36/gesamt.pdf)

Die 36. BImSchV präzisiert die Anforderungen an die Erfüllung der Biokraftstoffquoten.

38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
38. BImSchV
Weblink zum Bundesgesetzblatt
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen, veröffentlicht am 8.Dezember 2017

Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/energiestv/gesamt.pdf

In der EnergieStV sind Einzelheiten wie z.B. zur Steuerentlastung für Biokraftstoffe geregelt (§ 94).

Biomasseverordnung
BiomasseV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biomassev/gesamt.pdf

Eine für die Einstufung als Biokraftstoff maßgebliche Verordnung ist gemäß § 37b BImSchG die BiomasseV. Hier ist die Anerkennung bestimmter Stoffe als Biomasse geregelt.

Alkoholsteuerverordnung
AlkStV vom 6. März 2017
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s0431.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s0431.pdf%27%5D__1519396014493

Wesentliche Rechtsvorschriften für den Ethylalkoholmarkt (Stand 2/2018):

Die beiden wesentlichen Elemente der Ethylalkoholmarktregelung der Europäischen Union bestehen in der obligatorischen Einfuhrlizenzpflicht (< 100 hl Alkohol) und in der jährlichen Erstellung einer Ethylalkoholmarkt-Bilanz. Letzteres wird über Meldeverpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der EU-Kommission, aufbauend auf Meldepflichten der Unternehmen der Alkoholwirtschaft gegenüber Mitgliedstaaten, d.h. in Deutschland gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gewährleistet.

Mit der Abschaffung des Branntweinmonopols zum 31. Dezember 2017 ist eine wichtige Datenquelle entfallen, denn die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein hatte bis dahin die Alkoholmarkt-Daten in Deutschland erhoben.

Deutschland ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/1185 verpflichtet, der Europäischen Kommission jährlich bis zum 1. März Daten über die Herstellung und Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln. Zuständig für die Erhebung und Weiterleitung der Daten an die Europäische Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Seit dem 16. Februar 2018 gibt es mit der geänderten Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMeldeV) eine nationale Rechtsgrundlage, welche die Unternehmen der Alkoholwirtschaft mit einer Jahreserzeugung von mehr als 1.000 Hektoliter Alkohol verpflichtet, der BLE einmal jährlich eine Meldung abzugeben.
Die Meldepflichten der Alkoholhersteller und -einführer ergeben sich aus § 2 Abs. 9 MarktOWMeldeV (Meldepflichten der Getreide-/Futtermittelwirtschaft), § 3 Abs. 6 MarktOWMeldeV (Meldepflichten der Zuckerwirtschaft) und aus § 5a MarktOWMeldeV (Meldepflichten der Alkoholwirtschaft).

 

Die Kombinierte Nomenklatur (EU-Verordnung Nr. 861/2010/EG, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:284:0001:0887:DE:PDF) ist die grundlegende Vorschrift für den Handelsverkehr mit Bioethanol und dessen zollrechtliche Einstufung in die Unterposition 2207.

Im Energiestatistikgesetz (EnStatG) sind die statistischen Erhebungen über erneuerbare Energieträger geregelt http://www.gesetze-im-internet.de/enstatg_2017/index.html


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