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Der Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der THG-Quote zu regeln und den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor signifikant zu erhöhen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Ziels sollte technologieoffen erfolgen und dabei das Klimaschutzpotenzial aller nachhaltiger Erfüllungsoptionen vollständig ausschöpfen.
Hierzu sind folgende Änderungen an dem Gesetzentwurf notwendig.
Die im Bundesverband Bioenergie (BBE) organisierten Verbände der Biokraftstoffwirtschaft begrüßen das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der THG-Quote den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor signifikant zu erhöhen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Ziels sollte technologieoffen erfolgen und dabei das Klimaschutzpotenzial aller nachhaltiger Erfüllungsoptionen vollständig ausschöpfen. Mehr
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem Gesetzentwurf soll die seit 2015 geltende Treibhausgasminderungs-Quote, die sich als effektives und zugleich marktwirtschaftlich effizientes Instrument erwiesen hat, zur Erreichung der EU-Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Richtlinie – Richtlinie (EU) 2018/2001, RED II) im Verkehr weiterentwickelt werden. Zugleich sollen die Vorgaben der Richtlinie 2009/30/EG, Fuel Quality Directive (FQD) erfüllt werden, nach der die EU-Mitgliedsstaaten vom Jahr 2020 an durch geeignete Maßnahmen im Verkehr eine Treibhausgasminderung von mindestens sechs Prozent sicherstellen müssen. Diesem Anspruch werden Gesetz- und Verordnungsentwurf nicht gerecht. Mehr
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat der Gesetzgeber entschieden, nach dem Vorbild anderer Länder einen unabhängigen Expertenrat für Klimafragen einzurichten. Nach § 11 Absatz 5 des KSG ist die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In § 11 Absatz 3 KSG ist ferner festgelegt, dass der Expertenrat in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den gesetzlichen Auftrag des KSG gebunden ist.
Durch die gewählte Ausgestaltung des vorliegenden Verordnungsentwurfes des BMU im Hinblick auf den Sitz des Expertenrats bestehen in den Augen des BDBe Zweifel daran, ob die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Gremiums tatsächlich gewahrt werden kann. Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einbindung des Parlaments in die Arbeit des Expertenrates und auf die künftige Berufung von Mitgliedern des Expertenrates. > MEHR.